Pflichtangaben Fernwärme

Wir führen die Wärmeversorgung auf Grundlage der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme" (AVBFernwärmeV) durch. Hier veröffentlichen wir die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben zur Fernwärmeerzeugung:

  • Primärenergiefaktor: Primärenergiefaktor fP,WV = 0,615
  • Erzeugungsanlagen: 1 × 3,5 MW und 1 × 6,0 MW Heißwasserkessel
  • Leitungslänge des Netzes: 5,37 km
  • CO₂-Emissionen: 4.687 t

Quellenverweis: AGFW „Leitfaden zur Bildung und Änderung von Fernwärmepreisen".

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Fernwärmeversorgung (AVBFernwärmeV)

Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) ist das zentrale rechtliche Fundament für Fernwärmeverträge in Deutschland. Sie regelt standardisiert die Rechte und Pflichten zwischen Fernwärmeversorgungsunternehmen und Verbrauchern (mit Ausnahme von Industrieunternehmen). 

Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV)

Die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV) regelt in Deutschland die verbrauchsorientierte Erfassung und Abrechnung von Fernwärme sowie Fernkälte.

Primärenergiefaktor

Der Primärenergiefaktor (PEF) für Fernwärme gibt an, wie viel Energie aus der Natur (Primärenergie wie Kohle, Gas oder Erdwärme) aufgewendet werden muss, um eine bestimmte Menge nutzbare Wärme (Endenergie) zum Kunden zu transportieren.  

Hinweis zu PDF-Dokumenten

Auf unserer Webseite bieten wir Ihnen Informationen und Formulare als PDF-Dateien an.

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